Werdegang
Seit ihrer Freigabe für die Öffentlichkeit im Jahr 2016 waren .swiss-Domains bisher ausschliesslich für Unternehmen, die im Schweizer Handelsregister eingetragen waren und einen Verwaltungssitz in der Schweiz hatten, sowie für öffentlich-rechtliche Körperschaften wie den Bund, die Kantone usw. und für Vereine mit einem physischen Verwaltungssitz in der Schweiz zugänglich. Seit dem 24. April 2024 können nun auch Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz oder mit Schweizerischer Staatsbürgerschaft .swiss-Domains erwerben.
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Voraussetzungen für natürliche Personen
- Wohnsitz in der Schweiz oder Schweizerische Staatsbürgerschaft
- Die Domain muss mindestens eine der folgenden Bezeichnungen enthalten: Ihren eigenen offiziellen Nachnamen oder einen anderen beim Zivilstandesamt registrierten Nachnamen, Vornamen, Allianznamen, gemeinsamen Namen bei eingetragener Partnerschaft, Name der im Zusammenhang mit einem religiösen Orden erworben wurde, den Künstlernamen, unter dem sie Bekanntheit erlangt haben, oder eine Bezeichnung, auf welche sie einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht haben (z. B. eine eingetragene Marke). Diese zwingenden Bestandteile können mit frei wählbaren Bezeichnungen kombiniert werden.
- Domain-Namen, die Bezeichnungen mit generischem Charakter entsprechen oder solchen ähnlich sind (z. B. Barbieri, Marchand, Metzger), dürfen nicht an natürliche Personen vergeben werden. Solche Namen werden einer natürlichen Person nur dann zugeteilt, wenn sie durch eine weitere Bezeichnung ergänzt werden – zum Beispiel durch einen Vornamen, eine Fantasiebezeichnung oder die Angabe eines Hobbys.
- Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland dürfen .swiss Domain-Namen nur für private-, wohltätige- oder Vereinszwecke verwenden, nicht aber für kommerzielle Tätigkeiten aus dem Ausland.
- Für die Registrierung wird die AHV-Nummer und die Adresse der gesuchstellenden Person benötigt.
Voraussetzungen für juristische Personen
- zur Registrierung einer .swiss-Domain berechtigt sind: schweizerische öffentlich-rechtliche Körperschaften (Bund, Kantone, Gemeinden), Organisationen des öffentlichen Rechts, im Handelsregister eingetragene Unternehmen, Vereine, Stiftungen und Einzelfirmen, die ihren Sitz sowie einen physischen Verwaltungssitz in der Schweiz haben, sowie Vereine und Stiftungen ohne Eintrag im Schweizerischen Handelsregister, welche ihren Sitz sowie einen physischen Verwaltungssitz in der Schweiz nachweisen.
- es muss ein objektiver Bezug zwischen Gesuchsteller und Domain-Name''' bestehen, wie zum Beispiel eine Bezeichnung, auf welche die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht (Marken, Firmenbezeichnungen, Vereine und Stiftungen, eingetragene Ursprungsbezeichnungen und eingetragene geografische Angaben) hat.
- Das Registrierungsgesuch muss die UID-Nummer (wenn vorhanden) und die Adresse der gesuchstellenden juristischen Person beinhalten.
Hier finden Sie weitere diesbezügliche Informationen.
Swissness als Qualitätsmerkmal
Seit 2017 gelten neue Vorschriften zur Verwendung der Herkunftsbezeichnung "Schweiz", um diese vor Missbräuchen zu schützen. Wenn Sie eine Website mit der Endung .swiss besuchen, können Sie grundsätzlich erwarten, dass dort ausschließlich Produkte aus der Schweiz angeboten werden oder dass es sich um Dienstleistungen von Unternehmen handelt, die in der Schweiz ansässig sind. Aus diesem Grund dürfen Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland .swiss-Domains nur für private, wohltätige oder Vereinszwecke nutzen, nicht jedoch für kommerzielle Tätigkeiten aus dem Ausland.
Registrierungsverfahren
Der Domain-Name muss mindestens 3 und darf maximal 63 Zeichen lang sein. Buchstaben – auch mit Akzenten, wie sie in der Schweiz verwendet werden – können mit Zahlen kombiniert werden. Für die Zuteilung von Domain-Namen, die Bezeichnungen mit generischem Charakter entsprechen oder ähnlich sind (z.B. Hotel, Taxi, Anwalt), gelten besondere Voraussetzungen.
Sobald Sie Ihre .swiss-Domain auf unserer Website bestelllt haben, reichen wir diese an die Registrierungsstelle weiter. Wenn das Gesuch die Registrierungsbedingungen von vornherein erfüllt, wird es von der Registerbetreiberin für einen Zeitraum von 20 Tagen veröffentlicht. Wenn nach Ablauf der 20-tägigen Frist weder ein Konkurrenzgesuch noch Bemerkungen vorliegen, erfolgt die Zuteilung des Domain-Namens in der Regel innerhalb der nächsten drei Tage. Geht während der Publikationsfrist eine formelle Einsprache ein oder muss eine Wahl zwischen mehreren konkurrenzierenden Gesuchen getroffen werden, erhöht sich der Zeitbedarf.
Über den Whois-Dienst können Sie jeweils einsehen, welche Gesuche derzeit bearbeitet werden.
Die Registrierung eines Domain-Namens kann verweigert werden, wenn sich bei der Prüfung des Gesuchs heraus stellt, dass die Zuteilungskriterien nicht erfüllt sind oder dass es sich um eine Bezeichnung handelt, die unter .swiss nicht registriert werden kann. Um dies zu verhindern beachten Sie alle in diesem Artikel erwähnten Punkte.
Hier finden Sie weitere diesbezügliche Informationen.
Ablehnung anfechten
Wird Ihr Gesuch abgelehnt, können Sie innerhalb von 40 Tagen ab dem Datum des negativen Bescheids beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Einsprache erheben:
Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)
Sektion Nummerierung und Adressierung
Postfach 256
2501 Biel
Daraufhin prüft das BAKOM zu einem Gebührenansatz von CHF 210.–/Stunde das Gesuch erneut.
Swissness lässt sich nicht kaufen und daher ist der Prozess aufwändiger als bei anderen Domains. Nach erfolgreicher Registrierung verleiht die .swiss-Domain Ihrer Website jedoch sofortige Authentizität und Qualität.